Praxis

Dr.med. B.Jänecke/Dr. med. St.Presch/Daniela Kruckenberg

Liebe Patientinnen und Patienten,

sobald Sie in die Praxis kommen und um die Ausstellung eines  neuen Rezeptes bitten, müssen wir folgende Punkte kontrollieren:

  1. Ist die Versichertenkarte eingelesen.
  2. Gibt es Möglichkeiten, jetzt ohne Medikament zu behandeln?
  3. Ist es das richtige Medikament für diese Krankheit?
  4. Hat das Medikament zu einer gewünschten Verbesserung geführt.
  5. Stimmt die Dosierung noch?
  6. Gab es Nebenwirkungen? Allergien?
  7. Muss das Medikament weiter genommen werden?
  8. Ist der Medikamentenplan korrekt und aktuell?
  9. Ist es plausibel, dass die Tabletten verbraucht sind?
  10. Besteht Sucht-/Überdosierungsgefahr bei zu häufiger Einnahme?
  11. Gibt es Wechselwirkungen zwischen dem und anderen, eventuell von spezialisierten Fachärzten verordneten Medikamenten?
  12. Sind Laborkontrollen während der Medikamenteinnahme notwendig?
  13. Ist die Verodnung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und übersteigt nicht das Maß des Notwendigen? ( siehe §2 und §31 des Fünften Sozialgesetzbuches)
  14. Gibt es die Substanzen jetzt „frei verkäuflich“? (Siehe §34 Abs.1 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung von rezeptfreien Medikamenten für Erwachsene.)
  15. Handelt es sich um eine „geringfügige Gesundheitsstörung“? (siehe §34 Abs.2 des Fünften Sozialgesetzbuches: keine Verordnung bei  “ geringfügigen Gesundheitsstörungen“)
  16. Oder ist es dennoch verordnungsfähig aufgrund der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses?
  17. Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen des §84 Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches (Belohnung oder Bestrafung von Ärzten, je nachdem, wie günstig sie verordnen).
  18. Berücksichtigung von Sonderregelungen im Rahmen von Vorsorgeprogrammen wie Diabetes (§137f Abs. 7a des Fünften Sozialgesetzbuches)
  19. Berücksichtigung von Regressen (der Arzt muss selbst zahlen, was er zuviel verordnet)
  20. Vermeiden von Medikamenten sogenannter Me-too-Listen (Medikamente ohne nachgewiesenen zusätzlichen Nutzen).
  21. Berücksichtigung von Rabattverträgen nach §130 des Fünften Sozialgesetzbuches (die Pharmakonzerne bieten ihre Medikamente billiger an, wenn dafür alle Patienten einer bestimmten Krankenkasse das Medikament dieses Konzern in der Apotheke erhalten).
  22. Berücksichtigung der Regelung für Zahlungsbefreiung (für besonders preiswerte Medikamente müssen auch nicht befreite Patienten nichts in der Apotheke zuzahlen) gemäß §61,§62 und §125 des Fünften Sozialgesetzbuches.
  23. Wurde das Rezept formell richtig ausgestellt.

Wie Sie sehen und lesen können, ist der Vorgang komplex.

Haben Sie daher Verständis, dass wir Ihren Rezeptwunsch nicht „mal eben“ prüfen können.

Geben Sie uns bitte 2 Tage Zeit, dies verantwortungsvoll zu tun.

Bestellen Sie daher ihre Dauermedikation mit ausreichend Vorlauf!